Der Beschuldigte war im Zeitpunkt der vorliegend mit einer Zusatzstrafe zu ahndenden Delikte nicht vorbestraft, was neutral zu bewerten ist, da die Vorstrafenlosigkeit als Normalfall zu gelten hat (BGE 136 IV 1). Der Beschuldigte hält daran fest, nicht gewusst zu haben, dass C. und A. zu den Tatzeitpunkten unter 16 Jahre alt waren (GA act. 70). Strafmindernde Faktoren wie Einsicht, Reue, ein Geständnis oder eine erhöhte Strafempfindlichkeit liegen nicht vor.