7.5.3. Diese Einsatzstrafe wäre für die weiteren sexuellen Handlungen mit C. und mit A., die mehrfache Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB, die Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 sowie die mehrfache Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 gemäss E. 5.6 und 5.7 angemessen zu erhöhen. Diese Gesamtstrafe wäre sodann mit Blick auf die rechtskräftige Grundstrafe von 28 Tagessätzen angemessen zu erhöhen. Die Täterkomponente würde sich zudem neutral auswirken. Der Beschuldigte war im Zeitpunkt der vorliegend mit einer Zusatzstrafe zu ahndenden Delikte nicht vorbestraft, was neutral zu bewerten ist, da die Vorstrafenlosigkeit als Normalfall zu gelten hat (BGE 136 IV 1).