hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügte. Es war ihm jederzeit möglich, die sexuellen Handlungen mit C., von dem er wusste, dass er erst 14 Jahre alt war, zu unterlassen. Je leichter es für den Beschuldigten gewesen wäre, sich an die gesetzlichen Normen zu halten, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden (BGE 117 IV 112 E. 1; BGE 127 IV 101 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).