Die Art und Weise der Tatbegehung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns ist nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestandes hinausgegangen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Initiative zum Oralverkehr von C. ausgegangen ist, der ausgesagt hat, er habe den Wunsch zum Oralverkehr geäussert und der Beschuldigte habe es so akzeptiert (UA act. 97).