C. hat ausgesagt, er fühle sich in seiner Entwicklung nicht gestört (GA act. 51). Ob und inwiefern sich die Gefährdung der sexuellen oder seelischen Entwicklung von C. nachhaltig verwirklicht hat, kann zum heutigen Zeitpunkt jedoch nicht abschliessend beurteilt werden und ist auch nicht entscheidend. Mögliche drohende Langzeitfolgen werden bei Opfern von Sexualdelikten oft erst nach Jahren manifest, können dann aber gravierende und langanhaltende Wirkungen zeitigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1076/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.6.4 f. und 6B_215/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5.2).