Zeitraum vom 27. Mai 2018 bis 30. Juni 2018 ist es erstmals zu einvernehmlichen Oralverkehr gekommen. Der Altersunterschied zwischen dem Beschuldigten und C. liegt mit rund 5 Jahren im Spektrum der möglichen Konstellationen bei sexuellen Handlungen mit Kindern im unteren Bereich, übersteigt die Grenze von drei Jahren Altersunterschied, unterhalb derer sexuelle Handlungen mit Kindern nicht strafbar sind (Art. 187 Ziff. 2 StGB), jedoch nicht nur knapp und ist daher auch nicht zu bagatellisieren. C. hat ausgesagt, er fühle sich in seiner Entwicklung nicht gestört (GA act. 51).