7.5.1. Aufgrund des abstrakten Strafrahmens der Tatbestände der sexuellen Handlungen mit Kindern sowie der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, enthalten die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat. Liegt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). - 19 -