Zudem handelt es sich bei den bedingten Geldstrafen von 28 und 20 Tagessätzen um geringfügige bedingte Geldstrafen im Bagatellbereich, die zudem nicht einschlägig sind. Gestützt auf diese Verurteilungen kann jedenfalls nicht gesagt werden, die Ausfällung einer Geldstrafe wäre vorliegend unzweckmässig. 7.5. Hinsichtlich der Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 6. Dezember 2019 ergibt sich Folgendes: