Er hat sämtliche der vorliegend zu beurteilenden Delikte ausser der in E. 5.5 aufgeführten mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB begangen, bevor die Strafbefehle der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 6. Dezember 2019 und der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 14. Januar 2020 ergangen sind und die jeweils ausgesprochenen bedingten Geldstrafen ihre präventive Wirkung entfalten konnten. Zudem handelt es sich bei den bedingten Geldstrafen von 28 und 20 Tagessätzen um geringfügige bedingte Geldstrafen im Bagatellbereich, die zudem nicht einschlägig sind.