Vorliegend kommt für sämtliche Delikte aufgrund des konkreten Verschuldens jeweils eine Geldstrafe in Betracht (siehe dazu unten). Auch unter dem Gesichtspunkt der präventiven Effizienz und Zweckmässigkeit ist nicht ersichtlich, weshalb sich der Beschuldigte nur von der Ausfällung einer Freiheitsstrafe beeindrucken liesse. Er hat sämtliche der vorliegend zu beurteilenden Delikte ausser der in E. 5.5 aufgeführten mehrfachen Pornografie gemäss Art.