Für die nach diesen Verurteilungen begangene mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB ist eine von der Zusatzstrafe unabhängige Strafe festzulegen (BGE 145 IV 1). - 18 - 7.4. Die Tatbestände der sexuellen Handlungen mit Kindern sowie der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 sowie Abs. 5 Satz 2 StGB sehen alternativ eine Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor.