Die vorliegend zu beurteilenden Taten wurden – mit Ausnahme der in E. 5.5 aufgeführten mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB – vor der ersten Verurteilung mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 6. Dezember 2019 begangen, weshalb das Gericht in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB – bei gleichartigen Strafen – eine Zusatzstrafe auszufällen hat, sodass der Beschuldigte nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.