7.3. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 6. Dezember 2019 wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG sowie grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG zu einer bedingten Geldstrafe von 28 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 800.00 und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 14. Januar 2020 wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG, Tierquälerei gemäss Art.