So hat C. ausgesagt, er sei ab dem ersten Treffen drei Monate mit dem Beschuldigten zusammen gewesen. Im zweiten Zeitraum, in dem sie sich geschrieben hätten [Oktober 2018 bis März 2019], seien sie nicht wirklich wieder zusammen gewesen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6). Besondere Umstände, die eine Strafbefreiung rechtfertigen würden, sind daher zu verneinen. 7.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann verwiesen werden.