eine Beziehung pflegte, spricht zudem dafür, dass er bewusst die Nähe zu Jungen in diesem Altersbereich und eine gewisse Überlegenheit infolge seines Alters und somit keine Beziehung auf Augenhöhe gesucht hat. Von einer generellen Präferenz des Beschuldigten für Minderjährige zeugt weiter auch die auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten festgestellte verbotene Pornografie (vgl. E. 5.5). Zudem haben auch nicht alle sexuellen Handlungen mit C. im Zeitraum ihrer Beziehung stattgefunden. So hat C. ausgesagt, er sei ab dem ersten Treffen drei Monate mit dem Beschuldigten zusammen gewesen.