Der Beschuldigte führte vor Vorinstanz aus, er habe zuerst C. geliebt, dies sei dann vorbeigegangen und er habe darauf A. geliebt (GA act. 72). Jedoch äusserte er selbst auch Zweifel, ob man die Bekanntschaft mit C. tatsächlich als Beziehung definieren könne, und sagte aus, er hätte wahrscheinlich beide Bekanntschaften irgendwann abgebrochen (GA act. 70), was deutlich gegen die Ernsthaftigkeit dieser Beziehungen von Seiten des Beschuldigten spricht. Dass der Beschuldigte innerhalb weniger Monate mit zwei sich im Schutzalter befindenden Jungen - 17 -