C. sagte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sowie der Berufungsverhandlung aus, er sei mit dem Beschuldigten zusammen gewesen (GA act. 49) und aus den Chat-Nachrichten zwischen dem Beschuldigten und A. ergibt sich, dass die beiden sich ebenfalls als Paar verstanden (UA act. 118 S. 749 ff.). Der Beschuldigte führte vor Vorinstanz aus, er habe zuerst C. geliebt, dies sei dann vorbeigegangen und er habe darauf A. geliebt (GA act. 72).