Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang festgehalten, der hinter dieser Bestimmung stehende Gedanke, sexuelle Beziehungen unter Jugendlichen zu entkriminalisieren, gebiete eine grosszügige Auslegung der «besonderen Umstände». Darunter könne etwa die Liebesbeziehung zwischen jugendlichen Beteiligten fallen. Eine solche sei insbesondere dann zu bejahen, wenn der Täter in guten Treuen annehmen dürfe, die sexuellen Handlungen erfolgten im Rahmen einer Beziehung, getragen von gegenseitiger Zuneigung, in der das Kind nicht ausgenutzt werde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_432/2020 vom 30. September 2021 E. 2.2.2; 6B_485/2016 vom 17. August 2016 E. 1.2).