7. 7.1. 7.1.1. Beim Delikt der sexuellen Handlungen mit Kindern kann das Gericht gestützt auf Art. 187 Ziff. 3 StGB von einer Bestrafung absehen, wenn der Täter zur Zeit der Tat oder der ersten Tathandlung das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat und kumulativ besondere Umstände vorliegen.