Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB durch Überlassen von Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen sowie mehrfacher Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB durch Beschaffen und Besitz von Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen zum Eigenkonsum schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB durch mehrfaches Beschaffen und Überlassen von Pornografie (Anklageziffer 3 Absatz 1 betreffend mehrfacher Austausch via Chatportal «KiK») ist der Beschuldigte freizusprechen.