Zudem war dem Beschuldigten bewusst, dass A. minderjährig, bzw. sogar noch im Schutzalter war (siehe E. 4.4). Er hat sich damit der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 durch Konsum von Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen schuldig gemacht. 6. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB, teilweise als Versuch gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, mehrfacher Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB durch Überlassen von Pornografie an eine Person unter 16 Jahren, Pornografie gemäss - 16 -