So hat er sich mit C. unmittelbar davor darüber unterhalten, dass dieser sich ohne ihn selbst befriedigt habe, ihm gesagt, man mache das normalerweise zusammen und hat ihn in der Folge gefragt, ob er ihn mit etwas überraschen wolle (S. 40 f.). Der Beschuldigte hat sich damit der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB durch Konsum von Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen schuldig gemacht.