Aus der Reaktion des Beschuldigten nach dem Erhalt der Bilder ist erstellt, dass er sich die Bilder angesehen, mithin konsumiert hat. Der Beschuldigte hat gewusst, dass C. minderjährig bzw. sogar noch im Schutzalter war (siehe E. 3.3) und es kann anhand des vorhergehenden Chatverlaufs auch keine Rede davon sein, dass der Beschuldigte die Bilder unerwartet erhalten und ungewollt angesehen hat. So hat er sich mit C. unmittelbar davor darüber unterhalten, dass dieser sich ohne ihn selbst befriedigt habe, ihm gesagt, man mache das normalerweise zusammen und hat ihn in der Folge gefragt, ob er ihn mit etwas überraschen wolle (S. 40 f.).