einzig von einem Beschaffen und Besitz zum Eigenkonsum auszugehen. Der Beschuldigte hat sich damit in Bezug auf Anklageziffer 3 Absatz 1 sowie Anklageziffer 4c der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 durch Beschaffen und Besitz von Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen zum Eigenkonsum schuldig gemacht. Hinsichtlich des Vorwurfs des mehrfachen Beschaffens und Überlassens von Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB (Anklageziffer 3 Absatz 1 betreffend mehrfacher Austausch via Chatportal «KiK») ist der Beschuldigte freizusprechen.