197 Abs. 5 Satz 2 schuldig gesprochen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.5.7 und 2.5.8), was aufgrund dessen, dass es sich bei Abs. 5 um die Privilegierung von bestimmten in Abs. 4 enthaltenen Tathandlungen handelt, die ausschliesslich dem Eigenkonsum dienen, nicht zulässig ist. Nachdem die Vorinstanz festgestellt hat, es sei nicht ausreichend nachgewiesen, dass der Beschuldigte die Pornografie mehrfach über das Chatportal «KiK» getauscht bzw. diese zum Tausch angeboten und an Dritte gesendet habe (vorinstanzliches Urteil E. 2.5.7) und auch für das Obergericht keine Hinweise für ein mehrfaches Weiterverbreiten von verbotener Pornografie via «KiK» ersichtlich sind, ist