Die Vorinstanz hat den Beschuldigten soweit ersichtlich in Bezug auf dieselben Bilder und Videos (UA act. 151 und 152) sowohl gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 als auch Art. 197 Abs. 5 Satz 2 schuldig gesprochen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.5.7 und 2.5.8), was aufgrund dessen, dass es sich bei Abs. 5 um die Privilegierung von bestimmten in Abs. 4 enthaltenen Tathandlungen handelt, die ausschliesslich dem Eigenkonsum dienen, nicht zulässig ist.