In Bezug auf die Videos kann anhand der verschiedenen, sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Erstellungs- und Änderungsdaten der Dateien ausgeschlossen werden, dass diese versehentlich, durch Anklicken von zwei oder drei Links in den Herrschaftsbereich des Beschuldigten gelangt sind. Sie wurden damit vorsätzlich beschafft und blieben bis zum 3. März 2020 auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten gespeichert, womit der Beschuldigte sie ebenfalls in Kenntnis des verbotenen pornografischen Inhalts besessen hat.