Der Beschuldigte hat anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ausgesagt, er sei zu den Fotos gekommen, indem er zwei bis dreimal auf einen Link geklickt habe, den er zugeschickt erhalten habe. Es habe die Bilder automatisch geladen, er habe sie gesehen und gesehen, dass «es» nicht gut sei, darum habe er sie nicht weiter angeschaut (GA act. 71). Selbst wenn dem so wäre, hat sich der Beschuldigte strafbar gemacht, da - 14 -