Nach Ansicht des Obergerichts bestehen bei einem Teil der Bilder (mind. 30 Bilder) und Videos (mind. 15 Videos) aufgrund der Gesichtszüge, des Körperbaus sowie der fehlenden Körperbehaarung der abgebildeten Personen keine Zweifel daran, dass es sich dabei um minderjährige Knaben handelt. Die entsprechenden Bilder und Videos sind durch übermässige Betonung des Genitalbereichs darauf ausgelegt, den Betrachter sexuell aufzureizen, womit es sich um verbotene Pornografie handelt.