99 f.) und dies ist anhand des kindlich / jugendlichen Körperbaus des abgebildeten Jungen auch klar ersichtlich. Dem Beschuldigten war somit bewusst, dass er A. durch das Zusenden dieses Bildes über WhatsApp Pornografie, die tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hat, überlässt, womit er sich in Bezug auf Anklageziffer 3 Absatz 2 der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB durch Überlassen von Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen schuldig gemacht hat.