5.4. Anhand des WhatsApp-Chats zwischen dem Beschuldigten und A. kann festgestellt werden, dass der Beschuldigte A. am 22. Dezember 2018 um 04:44 Uhr eine Bildaufnahme, auf welcher ein nackter Junge zu sehen ist, der sexuelle Handlungen an einer anderen mit gespreizten Beinen auf einem Bett liegenden Person ausführt, zugeschickt hat (UA act. 118 S. 483). Der Beschuldigte hat im vorinstanzlichen Verfahren anerkannt, dass es sich dabei um verbotene Pornografie handelt (GA act. 99 f.) und dies ist anhand des kindlich / jugendlichen Körperbaus des abgebildeten Jungen auch klar ersichtlich.