Nahaufnahmen der jeweiligen primären Geschlechtsorgane, die objektiv darauf ausgelegt sind, den Konsumenten sexuell aufzureizen und damit um pornografische Bildaufnahmen. Dem Beschuldigten war zu den Zeitpunkten des Zusendens der Bildaufnahmen bewusst, dass A. erst 15 Jahre alt war (siehe E. 4.4), womit er sich in Bezug auf Anklageziffer 2 der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB durch Überlassen von Pornografie an eine Person unter 16 Jahren schuldig gemacht hat.