5. 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten hinsichtlich Anklageziffer 2 des mehrfachen Überlassens von Pornografie an eine Person unter 16 Jahren gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB, hinsichtlich Anklageziffer 3 des Überlassens sowie des mehrfachen Beschaffens von Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB und hinsichtlich Anklageziffer 4a, b, und c des mehrfachen Konsums und Besitzes zum Eigenkonsum von Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB schuldig gesprochen. - 12 - 5.2. Der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB macht sich unter anderem schuldig, wer einer Person unter 16 Jahren pornografische Bildaufnahmen überlässt.