Am 27. Dezember 2018 hat der Beschuldigte ihm zudem «Immerhin bisch ja scho 15ni» (S. 326) geschrieben. Der Beschuldigte wusste, dass A. am 22. und 23. Dezember 2018 noch nicht 16 Jahre alt war, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Der Beschuldigte hat sich folglich der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.