Sie hätten beide den Wunsch bzw. die Idee für Oralsex gehabt (UA act. 134). Hinsichtlich sexueller Themen und Handlungen habe er selbst vielleicht Andeutungen und Anzeichen gegeben. Der Beschuldigte habe schon mehr «Gas» gegeben, ihn aber nie gedrängt oder bedroht und ihm auch nie Geschenke versprochen (UA act. 135). Auch aus den Chat-Nachrichten zwischen dem Beschuldigten und A. (UA act. 118) lässt sich einzig schliessen, dass der Oralverkehr einvernehmlich erfolgt ist. Aus den Nachrichten ist ersichtlich, dass die beiden sich vor dem Treffen vom 22. Dezember 2018 über - 11 -