4.3. A. hat den Oralverkehr anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung als «sexuelle Misshandlung» und «Vergewaltigung» bezeichnet (GA act. 53) und ausgeführt, er habe, bevor es passiert sei, «Nein» gesagt, Abstand gesucht und den Beschuldigten weggestossen (GA act. 63). Es bestehen jedoch keine Hinweise dafür, dass der Oralverkehr nicht einvernehmlich erfolgt ist. So hat A. in seiner ersten Befragung am 28. Mai 2020 ausgesagt, er sei ungefähr drei Monate mit dem Beschuldigten zusammen gewesen (UA act. 129) und habe sich nicht vom Beschuldigten bedrängt oder gezwungen gefühlt (UA act. 130). Sie hätten beide den Wunsch bzw. die Idee für Oralsex gehabt (UA act. 134).