Aus den ausgetauschten Chat-Nachrichten kann geschlossen werden, dass es am 22. und am 23. Dezember 2018 zu gegenseitigem Oralverkehr zwischen dem Beschuldigten und A. gekommen ist. Dies stimmt mit den Aussagen von A. anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung überein, wonach der «Vorfall» Ende 2019 passiert (GA act. 53) und es zu Oralverkehr gekommen sei (GA act. 62). Wie bereits in E. 3.3 ausgeführt, hat auch der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht bestritten, dass es zu sexuellen Handlungen mit C. und A. gekommen sei, sondern einzig, dass die Initiative dazu von ihm gekommen sei. Insgesamt ist damit erstellt, dass es zwischen dem Beschuldigten und