4. 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten hinsichtlich der Vorwürfe zum Nachteil von A. (Anklageziffer 1b) der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Sie hielt es für erstellt, dass es zwischen dem damals 19-jährigen Beschuldigten und dem damals 15-jährigen A. am 22. und am 23. Dezember 2018 zu Oralverkehr gekommen und dem Beschuldigten zu diesen Zeitpunkten bewusst gewesen sei, dass A. noch nicht 16 Jahre alt gewesen sei (vorinstanzliches Urteil E. 2.2.7).