jährigen C. dreimal zu Oralverkehr, versuchtem Analverkehr sowie Zungenküssen gekommen ist und C. dem Beschuldigten einen Knutschfleck am Hals gemacht hat. Dabei handelt es sich um sexuelle Handlungen mit einem Kind i.S.v. Art. 187 Ziff. 1 StGB bzw. hinsichtlich des versuchten Analverkehrs um die versuchte Vornahme von sexuellen Handlungen mit einem Kind. Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte wusste, dass C. zu den jeweiligen Tatzeitpunkten noch nicht 16 Jahre alt war. Damit hat sich der Beschuldigte der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB, teilweise als Versuch gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.