Der Beschuldigte hat zudem anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht bestritten, dass es zu sexuellen Handlungen mit C. und A. gekommen ist. Er hat einzig bestritten, dass die Initiative dazu von ihm gekommen sei. So hat sein Verteidiger anlässlich der Ergänzungsfragen ausgeführt, es sei mit beiden zu sexuellen Handlungen gekommen und A. habe zuvor ausgesagt, es sei mehr vom Beschuldigten ausgegangen. Auf die Frage, was er dazu sage, hat der Beschuldigte nur geantwortet, es sei eigentlich alles von ihnen [C. und A.] ausgegangen (GA act. 73).