Am liebschte würdi jede Tag mit dir Zit verbringe und kuschle, so wie mir dss früeher au immer gmacht händ.....» S. 198). Die Aussage des Beschuldigten, er habe nicht gewusst, dass C. und A. unter 16 Jahre alt gewesen seien und wenn er dies gewusst hätte, hätte er nichts gewollt (GA act. 70), erscheint damit in Bezug auf C. nicht glaubhaft. Es ist somit auf die glaubhafte Aussage von C., wonach der Beschuldigte bereits von Anfang an gesagt habe, er würde sich bei sexuellen Handlungen mit C. strafbar machen, abzustellen. Dem Beschuldigten ist folglich bewusst gewesen, dass C. sich zu den Tatzeitpunkten noch im Schutzalter befunden hat.