Die Aussagen von C. zur Beziehung mit dem Beschuldigten und den stattgefundenen sexuellen Handlungen erweisen sich als schlüssig und nachvollziehbar. Er hat Erinnerungslücken eingestanden und den Beschuldigten insofern entlastet, als er mehrfach betont hat, die Initiative zu den sexuellen Handlungen sei von ihm selbst ausgegangen. Das Obergericht konnte im Rahmen der Berufungsverhandlung einen persönlichen Eindruck von seiner Persönlichkeit und seinem Aussageverhalten gewinnen und erachtet seine Aussagen als glaubhaft.