Vor der Vorinstanz hat C. weiter ausgeführt, der Beschuldigte habe schon von Anfang an gesagt, dass er sich strafbar machen würde, wenn sie sexuelle Handlungen vornehmen würden, weil er [C.] damals 14 oder 15 Jahre alt gewesen sei. Er selbst habe nicht gedacht, dass es wirklich schlimm wäre, weil er nie wirklich etwas dagegen gehabt habe (GA act. 50). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat C. ebenfalls ausgeführt, er habe mit dem Beschuldigten über ihr Alter und den Altersunterschied gesprochen und der Beschuldigte habe gesagt, es sei vermutlich nicht ganz erlaubt.