3.3. C. hat anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung übereinstimmend ausgesagt, er sei ca. drei Monate mit dem Beschuldigten zusammen gewesen. Der Beschuldigte sei sexuell unerfahren gewesen und er [C.] sei der Erste gewesen, den der Beschuldigte geküsst habe und mit dem der Beschuldigte Erfahrungen gesammelt habe (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5; GA act. 50 f.). Vor der Vorinstanz hat C. weiter ausgeführt, der Beschuldigte habe schon von Anfang an gesagt, dass er sich strafbar machen würde, wenn sie sexuelle Handlungen vornehmen würden, weil er [C.] damals 14 oder 15 Jahre alt gewesen sei.