3.2. Der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht. In subjektiver Hinsicht ist mindestens -7- Eventualvorsatz erforderlich, d.h. der Täter muss mit dem Wissen handeln, mindestens möglicherweise ein Kind unter 16 Jahren vor sich zu haben.