Sie hielt es für erstellt, dass es zwischen dem damals 19-jährigen Beschuldigten und dem damals 14-jährigen C. [im Zeitraum vom 27. Mai 2018 bis 30. Juni 2018] dreimal zu Oralverkehr und einmal zu versuchtem Analverkehr sowie [im Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis 25. März 2019] zu Zungenküssen gekommen sei und dass C. dem Beschuldigten am 2. Februar 2019 einen Knutschfleck an den Hals gemacht habe. Weiter sei davon auszugehen, dass dem Beschuldigten im Tatzeitpunkt bewusst gewesen sei, dass C. noch nicht 16 Jahre alt gewesen sei (vorinstanzliches Urteil E. 2.2.6).