3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten hinsichtlich der Vorwürfe zum Nachteil von C. (Anklageziffer 1a) der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB, teilweise als Versuch gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, schuldig gesprochen. Sie hielt es für erstellt, dass es zwischen dem damals 19-jährigen Beschuldigten und dem damals 14-jährigen C. [im Zeitraum vom 27. Mai 2018 bis 30. Juni 2018] dreimal zu Oralverkehr und einmal zu versuchtem Analverkehr sowie [im Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis 25. März 2019] zu Zungenküssen gekommen sei und dass C. dem Beschuldigten am 2. Februar 2019 einen Knutschfleck an den Hals gemacht habe.