vorinstanzlichen Schuldsprüche – mit Ausnahme des Schuldspruchs wegen mehrfachen Beschaffens von verbotener Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB, der auf eine andere rechtliche Würdigung zurückzuführen ist (siehe E. 5.5) – zu Recht erfolgt sind. Ob ein Fall von notwendiger Verteidigung vorgelegen hat und die im Vorverfahren ohne Bestellung einer Verteidigung durchgeführten Einvernahmen zu Lasten des Beschuldigten verwertbar sind, kann damit offenbleiben.