Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn STBER.2018.15 vom 13. September 2018 E. 6.4.2 ff.). Selbst wenn von einem Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO auszugehen wäre, blieben die Durchsuchungen der Mobiltelefone des Beschuldigten (UA act. 45 ff., 118, 151 f.) sowie von C. (UA act. 17 ff., 84), bei denen es sich um Zwangsmassnahmen ohne entsprechende Anwesenheits- oder Mitwirkungsrechte handelt (vgl. Art. 246 ff. StPO), damit verwertbar. Wie zu zeigen sein wird, ergibt sich aus den Auswertungen der Mobiltelefone und den Aussagen anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sowie der Berufungsverhandlung, bei denen der Beschuldigte verteidigt war, dass die