2.2. Dem Beschuldigten wurde mit Verfügung vom 1. Dezember 2020 im erstinstanzlichen Hauptverfahren ein amtlicher Verteidiger bestellt (GA act. 13). Im Vorverfahren war der Beschuldigte nicht verteidigt. Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigung bestellt worden ist, so ist die -6-